Dr. Dagmar Grohe

Tierarztpraxis am Puchsbaumplatz

1100 Wien Favoriten

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Das Wiener Tierhaltegesetz unterscheidet zwischen den „hundeführscheinpflichtigen“ Hunden (Listenhunden) und anderen Hunden.

Seit 1. Juli 2010 müssen alle Halter und Führer von folgenden Rassen den verpflichtenden Hundeführschein erwerben und beim Führen des Hundes mitführen.

  • Bullterrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Mastino Napoletano
  • Mastin Espanol
  • Fila Brasiliero
  • Mastiff
  • Bullmastiff
  • Tosa Inu
  • Pit Bull Terrier
  • Rottweiler
  • Dogo Argentino (Argentin. Mastiff)
  • und Mischlinge dieser Rassen

Verpflichteter Personenkreis

alle Halter und Verwahrer von „hundeführscheinpflichtigen“ Hunden
Die Person muss über 16 Jahre alt und zuverlässig sein (d.h. nicht einschlägig wegen Gewaltdelikten oder Tierquälerei vorbestraft).

Frist

Der Hundeführschein ist innerhalb von drei Monaten ab Beginn der Haltung zu absolvieren.
Der Hund muss mindestens sechs Monate alt sein.

Hunde, die kürzer als einen Monat in Wien verweilen, brauchen keinen Hundeführschein, müssen aber mit Maulkorb geführt werden.

Bis zum Erwerb des Hundeführscheins müssen „hundeführscheinpflichtige“ Hunde mit Maulkorb versehen sein.

Voraussetzungen zum Antritt

Der Hund muss gechippt sein.
Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt beim Veterinäramt (MA 60) in der Karl-Farkas-Gasse 16 (Tel. 4000 8060).
Mitzubringen sind

  • Haftpflichtversicherungspolizze
  • Leumundszeugnis
  • Anmeldebestätigung des Hundes
  • Chipnummer